- Aus dem Vorwort - HEIDI BAUER-FELBEL &; ROLAND STÜBI
- Zum Kriminellen geboren? - ROLAND STÜBI
- Der „Sendlinger – Tor- Prozess“ München – ein ExkursWas war laut den Medienberichten geschehen? - HEIDI BAUER-FELBEL
- Was wäre wenn …? Strafverfahren und Jugendgerichtsentscheide nach Gewaltdelikten in der Schweiz und im Vergleich zum Prozess in München – Ein Interview mit CHRISTOPH HU (geführt von ROLAND STÜBI)
- Jugendliche Straftäter im medialen Diskurs -WILFRIED NODES
- Entwicklung von Jugendstrafrechtssystemen[1] Ursina Weidkuhn
- Alternativen zur Jugendhaft – Beispiel Arxhof - Renato Rossi
- Jugendhilfe im Strafverfahren – JuHiS - Christoph Lang
- Die Neuregelung des Jugendstrafvollzugsgesetzes des Landes NRW und ihre praktische Umsetzung in der (nun) JVA Wuppertal –Ronsdorf - RUPERT KOCH
Zur notwendigen Kooperation von Jugendhilfe und Justiz– ein Praxisbeitrag aus Sicht der Jugendhilfe - Anne Behrendt &; Frank Mattioli-Danker
HEIDI BAUER-FELBEL &; ROLAND STÜBI
Seite 13-15
… Aus Begegnungen und Diskussionen an internationalen Tagungen entstanden
Fragen zu den offensichtlichen Unterschieden in den Gesetzen und der Praxis
zwischen Deutschland und der Schweiz und die Neugierde, was denn verschieden
ist und was wir fachlich für unsere Arbeit voneinander lernen könnten. Besuche,
Fachreferate und Diskussionen in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Justiz
in Deutschland und der Schweiz vertieften diesen Einblick und ergaben Impulse
für unsere eigene Praxis.
Im Vorfeld des internationalen FICE-Kongresses in Helsinki und des 13. Deutschen Jugendhilfetags in Essen im Jahr 2008 entschieden wir uns,
diese Erfahrungen und Erkenntnisse zu sammeln und die dort beteiligten Kolleginnen
und Kollegen zu Wort kommen zu lassen. Daraus entstand ein mehrjähriges
Projekt unter Beteiligung des DBSH und der FICE Schweiz und die etwas gar kühne
Idee, das Gesammelte zu veröffentlichen.
Die interne
Arbeitsgruppe Jugendhilfe und Jugendstrafrecht des Fachbereiches Kinder- und
Jugendhilfe des DBSH beteiligte sich an diesem Projekt und arbeitete ca. vier
Jahre an dem Thema. Sie hat Kolleginnen und Kollegen aus unterschiedlichen
Fachbereichen, Institutionen und Gremien, wie z. B. der AGJ, Jugendämter,
Bewährungshilfe, Vollzugseinrichtungen und Ministerien zusammengebracht. Daraus
haben sich neue und zum Teil dauerhafte Kontakte entwickelt.
Bis heute,
gegen Ende 2011, konnten wir weitere Erfahrungen sammeln und zusätzliche
Fachkräfte gewinnen, die uns Wissen aus ihrer Praxis zur Verfügung stellten.
Zu einem
wichtigen Vergleichsthema zwischen den Systemen und der Praxis in Deutschland
und der Schweiz wurde seit 2009 die Gewalttat der drei Schweizer Jugendlichen
in München (Sendlinger-Tor-Prozess). Wir haben uns gefragt, wie bei
vergleichbaren Taten in der Schweiz vorgegangen und geurteilt wird und haben
dazu ein aufschlussreiches Interview führen können. …
…
Und so schwierig die Kooperationsbeziehungen zwischen Jugendhilfe und Justiz in
der Jugendhilfe in Deutschland auch sind, so öffnet eine unabhängige und auf
die Interessen der Jugendhilfe bezogene Jugendhilfe viele Chancen. Gleichzeitig wollen wir sehr dazu ermutigen, den
„täterorientierten Ansatz“ in der Schweiz – auch gegen sich andeutende
Widerstände – zu verteidigen. Wenn unser Vergleich neue Chancen für die
Diskussion bisheriger Standpunkte bietet und dazu dient, das Beste aus beiden
Systemen in den Blick zu nehmen, so hat unser Buch seinen wichtigsten Zweck
erfüllt. …
Zum Kriminellen geboren?
ROLAND STÜBI
Seite 23-26
… Zum Kriminellen geboren? Nein!
Meine erste Reaktion auf diese immer wieder
vorgebrachte These war ablehnend und wenig geduldig: Sicher nicht, das hatten
wir schon mehrmals in der Geschichte, diese Versuche …
Ich nehme an, Sie kennen das, und es ging Ihnen
vielleicht ähnlich. Aber, so einfach geht es wohl auch nicht …
Es gibt ja heute Erkenntnisse über das Gehirn –
die sind nicht einfach zu vernachlässigen oder zu verneinen. Zudem leben wir in
einer Zeit, die alles erklärt haben will, wo Ursache, Wirkung und Machbarkeit
einen zentralen Stellenwert haben. Einfache Erklärungen sind gefragt. Nein, so
einfach geht es wohl nicht.
„Zum Kriminellen geboren?“ – Mehrdeutig
gefragt!!!
Meinen wir zum kriminellen Handeln oder zum
Kriminellen als Person geboren? Für was für Straftaten geboren?
Sprechen wir von Karriere oder Schicksal? Von
bewusstem Handelnkönnen der Menschen und der Fähigkeit, sein Leben selber in
die Hand zu nehmen, und der Verantwortung, sein Leben zu gestalten, oder von
ohnmächtigem Ausgeliefertsein, von Vorbestimmung gar?
Mit all meinen Überlegungen bin ich immer mehr
zum Schluss gekommen, es gibt nur eine Antwort:
Ja, DIE
Menschen sind zum Kriminellen geboren!
Das muss ich wohl erläutern: Kriminalität meint
sämtliche Rechtsverletzungen von strafrechtlichen Tatbeständen! Das heisst,
Gebote und Gesetze übertreten, die in einem Lebensraum, meist einem
Staatsgebilde gelten.
Zum Kriminellen geboren meint demnach, fähig
sein, bestimmte Taten zu begehen, die in meinem Lebensraum als Straftaten
gelten, oder als Mensch veranlagt zu sein, solche Straftaten begehen zu
„müssen“.
Aber auch hier haben wir ein Problem mit dem
„Zum Kriminellen geboren“ sein.
Damit ist nichts gesagt über den Inhalt und die
Art und Weise der Straftaten. Wir wissen alle, dass in den letzten
Jahrhunderten und in den unterschiedlichen Regionen und Ländern dieser Welt
sehr unterschiedliche Gesetze galten und gelten und dass Gesetze jederzeit von
den Machthabenden eines Landes geändert werden können.
Stellen Sie sich vor, ein oder mehrere Länder
beschliessen in den nächsten Jahren (mit knappen Mehrheiten!) fünf
Gesetzesänderungen: Alkoholkonsum, Rauchen, Steuerhinterziehung und Sex
ausserhalb der Ehe werden verboten und damit zu einer Straftat. Cannabis- und
Heroinkonsum werden nicht mehr als Straftat gewertet.
Mit unserem heutigen Verhalten wäre es fast
nicht mehr möglich, im einen oder anderen Fall nicht zum Kriminellen, zu
kriminellen Taten geboren zu sein. Und es stehen plötzlich andere Menschen im
Fokus der Kriminalbehörden! …
Der „Sendlinger – Tor- Prozess“ München – ein
Exkurs
Was war laut den Medienberichten geschehen?
Ein Gewaltdelikt von Schweizer Jugendlichen in München und das
Verfahren der deutschen Jugendstrafjustiz –Der Versuch eines Überblicks
HEIDI BAUER-FELBEL
Seite 39-42
… Die Tat
Im Jahre 2009 erschütterte ein Vorfall die
Nachbarländer Deutschland und Schweiz. Einige ca. 16-jährige Schüler aus dem
Kanton Zürich waren während einer Klassenfahrt nach München im Ausgang. Für die
Zehntklässler war es ihre Abschlussfahrt. Begleitet wurden sie von vier
Lehrern. Nach einer feucht-fröhlichen Feier im Park gingen drei von ihnen
scheinbar spontan auf völlig unbeteiligte Personen los. Innerhalb von 10
Minuten verletzten sie fünf Menschen, die zufällig ihren Weg kreuzten,
teilweise lebensgefährlich. Einer der Männer war körperbehindert und konnte
sich kaum wehren. Noch zwei weitere Männer aus einer Gruppe wurden schwer
verletzt. Mit dem Fuß hatte der Haupttäter einige Meter weiter einem anderen
Mann dessen Kopf eingetreten, als das Opfer bereits wehrlos war. Wenig später
verprügelten die drei Schüler einen weiteren Mann und einen bulgarischen
Studenten. Alle waren Zufallsopfer.
Informationen und Nuancen über das Urteil
Das Urteil wurde etwa anderthalb Jahre nach
der Tat gesprochen. Ein Jahr und sechs Monate, die die 16 Jährigen in
Untersuchungshaft verbrachten.
Dann, nach diesen eineinhalb Jahren, wurden
die drei Schüler aus der Schweiz zu teils langen Haftstrafen verurteilt.
-
Der Hauptangeklagte erhielt von der
Jugendkammer des Landgerichts wegen versuchten Mordes und gefährlicher
Körperverletzung eine Jugendstrafe von sieben Jahren.
-
Der zweite Täter erhielt ebenfalls wegen
versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung vier Jahre und zehn Monate
Gefängnis.
-
Der dritte Angeklagte bekam wegen gefährlicher
Körperverletzung eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Das Gericht blieb mit seinem Urteil damit noch
deutlich hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft (neun, sieben und sechs
Jahre) zurück.
Die Jugendkammer gab in ihrer Begründung an,
sie habe beim Strafmaß berücksichtigt, dass die Angeklagten mit ihren Opfern
finanzielle Entschädigungen vereinbart hätten und zwei von ihnen ein Geständnis
abgelegt hätten.
Zu Lasten der Täter wurde im Urteil besonders
die Intensität der Tat bewertet und seine Auswirkungen. Der lebensgefährlich
Verletzte leide voraussichtlich ein Leben lang unter den Folgen des
Gewaltexzesses.
Außerdem wertete das Gericht, wie der
Gerichtssprecher ausdrücklich betonte, den Überfall auf einen Körperbehinderten
im Park, entgegen der Anklage, nicht als versuchten Mord. Der Angriff wurde als
nicht so gefährlich und die Verletzungen als nicht so schwerwiegend eingestuft.
Ein Antrag auf Verlegung der Schweizer
Jugendlichen in eine Haftanstalt in der Schweiz wurde vom bayerischen
Justizministerium zunächst aufgeschoben und schließlich abgelehnt. Möglich ist,
dass dem Ministerium von der Schweiz her keine adäquate Haftanstalt in der
Schweiz vorschlagen werden konnte. Haftanstalten für Jugendliche wie in
Deutschland gibt es in der Schweiz bisher nicht. Wohin also hätte die Verlegung
erfolgen sollen? …
Was wäre
wenn …?
Strafverfahren
und Jugendgerichtsentscheide nach Gewaltdelikten in der Schweiz und im
Vergleich zum Prozess in München – Ein Interview mit
CHRISTOPH
HUG
(geführt von ROLAND STÜBI)
Seite 45-48
… Wie
wäre das Verfahren konkret abgelaufen.
Nach den Überfällen auf verschiedene Opfer mit
teils erheblichen Körperverletzungen wäre für die drei tatverdächtigen
Jugendlichen zwecks Klärung der genauen Tatumstände und wegen sog.
Beweisverdunklungsgefahr durch den Jugendanwalt bzw. durch den Haftrichter
Untersuchungshaft (UH) angeordnet worden. Für die UH Jugendlicher stehen in der
Schweiz separate Einheiten in Gefängnissen, getrennt vom Erwachsenenvollzug,
sowie kleine geschlossene Durchgangsheime zur Verfügung. Die in separaten
Einrichtungen untergebrachten Jugendlichen wären während der UH
sozialarbeiterisch betreut und schulisch gefördert worden und hätten einer
internen Beschäftigung nachgehen können. Sie hätten von Anbeginn an auch einen
Rechtsbeistand erhalten. Die Dauer der UH wäre vom Bestehen des Haftgrundes abhängig
gewesen. Sobald eine weitere Verdunklungsgefahr hätte ausgeschlossen werden
können, hätten sie aus der UH entlassen werden müssen. Vorbehältlich einer
Umplatzierung in eine andere Institution (siehe unten), hätten die Jugendlichen
nach Hause zurückkehren können.
Hätte es ein
forensisches Gutachten oder eine stationäre Abklärung gegeben?
Gleich nach Festnahme der Jugendlichen hätte sich
der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft mit der Persönlichkeitsabklärung des
Jugendlichen befasst. Aufgrund der schwerwiegenden Straftaten (u. a. schwere
Körperverletzung) wären zweifellos jugendforensische Fachstellen mit der
Begutachtung der Jugendlichen beauftragt worden. Je nach konkreter
Gefährdungssituation hätten diese Begutachtungen ambulant oder stationär vorgenommen
werden können. Gehen wir davon aus, dass beim tatverdächtigen B eine
Begutachtung in stationärem Setting – und nicht von zu Hause aus – indiziert
gewesen wäre, hätte sich die Frage nach der Unterbringung in einer
geschlossenen oder einer offenen Beobachtungsstation gestellt.
Was wären bei vergleichbaren
Delikten und persönlichen Voraussetzungen vermutlich Ihre Anträge an das
Jugendgericht gewesen?
Das schweizerische Jugendstrafrecht ist von seiner Grundidee her
ein Täter- und nicht ein Tatstrafrecht. Für die Sanktion ist primär nicht die
Schwere der Tat, sondern die persönliche Bedürftigkeit des jugendlichen
Straftäters massgebend, und zwar stets unter dem Gesichtspunkt künftigen
Legalverhaltens. Die Sachverständigen hätten voraussichtlich für A und C eine
ambulante Betreuung und für B eine längerfristige Fremdunterbringung sowie für
alle drei den Besuch eines therapeutischen Antiaggressionsprogrammes empfohlen.
Da in der Schweiz seit 2007 das dualistische System gilt in dem Sinne, dass
zusätzlich zu einer Schutzmassnahme auch eine Bestrafung zu erfolgen hat, hätte
vorliegenden Falls hinsichtlich der Schwere des Tatverschuldens auch eine
mehrmonatige bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden
müssen. Eine solche Sanktionierung hätte nicht mehr im Rahmen eines
jugendanwaltschaftlichen Strafbefehls erfolgen können. …
Jugendliche
Straftäter im medialen Diskurs
WILFRIED
NODES
Seite 49-53
… Damit verschob sich die mediale Debatte auf die Frage, ob, wie
und wie lange man Kinder und Jugendliche fördern müsse, und ab wann Strafe
notwendig wird, sozusagen als letzte Korrekturmöglichkeit.
Weiterhin aber werden die Zusammenhänge von Jugendhilfe,
Bildungsförderung, Integrationsanforderungen und Prävention von Kriminalität
medial kaum diskutiert. Es geht um die Frage wann und wie schnell Strafe
einsetzen müsse. Neben Buschkowsky tat sich in diesem Zusammenhang insbesondere
die verstorbene Richterin von Neukölln, Kirsten Heisig, hervor. Auch sie
wurde von Talkshow zu Talkshow gereicht, um ihr Credo von den konsequenten,
beschleunigten und vereinfachten Gerichtsverfahren zu publizieren, und darüber
zu sprechen, dass die Eltern stärker zur Verantwortung gezogen werden müssten.
Aber immerhin: Heisig spricht auch von der Notwendigkeit besserer Koordination
von Schule, Jugendamt, Polizei und Justiz. Aber auch in ihrem Buch „Das Ende
der Geduld“ geht es letztendlich darum, Strafe als Instrumentarium insbesondere
dort und bei denjenigen wirksam werden zu lassen, wo Probleme massiv auftreten
– in „Problemstadtteilen“ und bei Familien mit Migrationsgeschichte. ...
… So attraktiv die mediale „Vermarktung“ von
Jugendkriminalität mit ihren verkürzten Migrations- und Lebenslagenerklärungen
und der Forderung nach schneller Strafe auch sein mag, eine Mehrheit teilt
diese Sichtweise nicht. Allerdings, und das ist die Kehrseite der Diskussion um
Kriminalität allgemein, zielt die Bevölkerung auf eine Vermeidung sozialer
Konflikte (zu 87 Prozent!) als Ziel der Sozialen Arbeit, auf der anderen Seite
aber will man auch in Sicherheit vor Kriminalität leben.
Dies macht die gegenwärtigen Auseinandersetzungen um die
Entwicklung der Gesellschaft in Deutschland und in der Schweiz sehr spannend,
letztendlich geht es auch um eine Auseinandersetzung um die Frage, ob sich ein
„(ordnungs-)rechtlicher“ oder ein „verständigungsorientierter“ Umgang mit
(nicht nur) jugendlicher Delinquenz durchsetzen wird. Deutlich wird, dass die
Rufe nach mehr und schnelleren Strafen, verbunden mit der Benennung besonderer
Tätergruppen eine exkludierende und politisch zu instrumentalisierende Funktion
haben. …
Entwicklung von Jugendstrafrechtssystemen[1]
Ursina Weidkuhn
Seite 57-66
…Entwicklung separater Systeme
Die gesonderte strafrechtliche Behandlung von Kindern und
Heranwachsenden ist eine relativ junge Entwicklung. Zwar war Jugendlichkeit
schon zu früheren Zeiten als Strafmilderungs- oder Ausschlussgrund anerkannt
worden, doch umfassende Systeme mit ausführlichen Regelungen und
separaten Institutionen entwickelten sich erst vor gut hundert Jahren.
Die entscheidende Wendung, die zur Ausbildung eines besonderen
Jugendstrafrechts und seiner Ablösung vom allgemeinen Strafrecht führte, hatte
ihren Ursprung in den neuen geistigen und sozialen Strömungen, welche Ende des
19. Jahrhunderts hervortraten. Sie bewirkten, dass der Kindheit und Jugend eine
eigenständige Bedeutung als herausgehobene Lebensphasen zugewiesen wurde. Dank einer bereits zuvor in der Strafrechtswissenschaft
erfolgten Neuorientierung am spezialpräventiven Täterstrafrecht erfasste die
neue Zeitströmung auch bald das Strafrecht. Zusätzliche Impulse erhielt die Reformdiskussion durch
praktische Erfahrungen, welche insbesondere in den USA und in England schon
vorlagen. Dort hatte eine im frühen 19. Jahrhundert aus dem
Armenrecht entstandene, wohlfahrtsorientierte Reformbewegung zur „Rettung“
mittelloser und schwieriger Kinder die Schaffung von spezialisierten
Wohlfahrtsinstitutionen vorangetrieben und den Grundstein gelegt für die
Errichtung des ersten Jugendgerichts in Chicago im Jahre 1899. Der Gedanke, dass Jugendliche einer anderen Behandlung
als Erwachsene bedürfen, setzte sich zunehmend durch und führte zu Beginn des
20. Jahrhunderts in verschiedenen Teilen der Welt zur Schaffung separater
Institutionen, Gerichte und Regelungen für angeschuldigte und straffällig
gewordene Jugendliche.
Die
inhaltliche Gestaltung und Zielrichtung dieser separaten jugendstrafrechtlichen
Systeme hat im Verlauf des 20. Jahrhunderts unterschiedliche Schwerpunkte
verfolgt. Die Entwicklung war insbesondere vom sich wandelnden „Bild des
Kindes“ bzw. seiner Rechte geprägt. Der Weg führte von den „Kinderrettern“ zum
Jahrhundertbeginn über eine liberale Befreiungsbewegung in den 60er/70er Jahren
hin zu einer Kinderrechtsbewegung in den 80er Jahren.[9]
Parallel dazu erlebten jeweils unterschiedliche Strafrechtstheorien einen
Aufschwung. Aus diesen Bewegungen entwickelten sich verschiedene
Regelungsmodelle zum Umgang mit jugendlichen Angeschuldigten, deren wichtigste
Vertreter nachfolgend – ebenso wie weitere Tendenzen der jüngsten Zeit – kurz
skizziert werden. ...
(…
Wohlfahrtsmodell…Justizmodell…Konzept der Diversion…“Get Tough“…“Restorative
Justice“…Kinderrechtsmodell…)
Alternativen zur Jugendhaft – Beispiel Arxhof
Renato Rossi
Seite 229-237
… Der Arxhof ist eingebettet in das Strafmassnahmevollzugssystem
der Schweiz. Man muss wissen, dass der gesetzliche Rahmen so ist, dass das
Schweizer Jugendstrafrecht, und das gilt auch für junge Erwachsene, kein
Tatstrafrecht, sondern ein Täterstrafrecht ist. Das bedeutet, dass der Richter
nicht beurteilt, wie schwer die begangene Tat war, sondern was der Jugendliche
oder junge Erwachsene braucht, um resozialisiert zu werden. Diese Sichtweise
prägt natürlich den ganzen Vollzug: Bei jungen Erwachsenen ist die Regel, dass
immer eine Massnahme vor der Freiheitsstrafe steht und dabei muss man wissen,
dass Freiheitsstrafen in der Schweiz eher eine Verlegenheitslösung darstellen
und die Verhängung von Massnahmen die Regel ist. Erst wenn Massnahmen
scheitern, kommt die Freiheitsstrafe zum Zuge. Hinzu kommt, dass die Freiheitsstrafen
für Jugendliche sehr kurz sind. Bis 2007 waren es höchstens zwei Jahre,
mittlerweile sind es vier Jahre. Aber diese vier Jahre gelten wirklich nur für
sehr schwere Straftaten. Die Schweiz setzt nicht in erster Linie auf Strafen.
Es ist die Überzeugung, dass Strafe im eigentlichen Sinne wenig wirksam ist: Wir
sind überzeugt, dass es Strafen braucht. Das Gesetz bildet einen bestimmten
Rahmen, und wenn der Verhaltensrahmen nicht eingehalten wird, braucht es eine
Reaktion. Das wird nicht bezweifelt, dafür sind Strafen auch notwendig. Aber
es ist nicht so, dass, je länger die Strafe dauert, sie umso nützlicher ist.
Unsere Grundhaltung ist: Strafe ist ab einer bestimmten Länge nicht mehr
wirksam. …
Jugendhilfe im Strafverfahren – JuHiS
(in der Vergangenheit und andernorts auch Jugendgerichtshilfe – JGH)
(in der Vergangenheit und andernorts auch Jugendgerichtshilfe – JGH)
Christoph Lang
Seite 277- 282
… Mit ihren unterschiedlichen Aufgaben steht die
JuHiS mitten in einem Netz von am Jugendstrafverfahren Beteiligten auf ganz
verschiedenen Ebenen. Eine zentrale Stellung haben hier die
Jugendstaatsanwaltschaft und die verschiedenen Abteilungen der
Jugendgerichtsbarkeit als Kooperationsstellen und Adressaten inne…
…Organisationsstruktur in Freiburg
Freiburg ist eine Stadt mit ca. 220 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Hierzu zählen auch die ca. 35 000 Studierenden. Durch die jungen Stadtteile Rieselfeld
und Vauban ist Freiburg eine prosperierende Region mit einem relativ geringen
Durchschnittsalter. …
…Weniger ist mehr: Entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der
Jugendkriminalität kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel die
Begehung von Straftaten in der Jugend nur vorübergehender Natur
(Episodenhaftigkeit) ist und sich durch alle gesellschaftlichen Schichten
zieht, also in gewissem Sinn gewöhnlich (Ubiquität) ist und durch das
Eingreifen gesellschaftlicher Kontrollinstanzen, gemeint sind damit in erster
Linie die Polizei, Justiz und das Jugendamt, und der damit verbundenen
Zuschreibungsprozesse eine sekundäre Abweichung ausgelöst wird (Labeling
Approach). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf ein steigendes
Anzeigeverhalten in der Bevölkerung, suchen wir in Bagatellfällen und bei
Vorgängen, die von der Staatsanwaltschaft in vereinfachten Verfahren dem
Gericht angetragen werden, zunächst von unserer Seite keinen Kontakt zu den
jungen Menschen.
Täterorientierung
Wir sehen den jungen Menschen und dessen Erfordernisse mit der
Brille der Jugendhilfe, unabhängig von dem Tatvorwurf. Wenn uns bereits der
Anzeigentext vorliegt und aus diesem Hinweise hervorgehen, welche ein Einwirken
bzw. Tätigwerden der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, nehmen wir
Kontakt zu dem jungen Menschen und den Eltern oder Personensorgeberechtigten
auf. Auf diese Weise kann es vorkommen, dass wir auch in vereinfachten
Verfahren den jungen Menschen begleiten und vor Gericht über unser Vorgehen und
die Erkenntnisse Stellung nehmen…
…Dass wir in Freiburg zu dieser Umsetzung und zu diesem
Selbstverständnis gekommen sind, ist das Ergebnis eines andauernden Prozesses
in der Auseinandersetzung mit bestehenden, bzw. früheren Strukturen und
Kooperationspartnern.
Allzu oft hatte ich in der Vergangenheit das Gefühl, dass bei
Kooperationen zwischen JuHiS und Justiz erwartet wird, dass die JuHiS sich über
ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus engagiert (beispielsweise das Anbieten von
Sozialen Trainingskursen, TOA u. ä. sowie die Übernahme der Kosten
dafür) während die Justiz bestenfalls erklärt zu tun, zu was sie ohnehin
verpflichtet ist.
Erfreulicher Weise bringt der Generationenwechsel in der
Freiburger Justiz auch
einen neuen Wind in die gemeinsamen Gespräche und ein neues
Kooperationsverständnis…
Die
Neuregelung des Jugendstrafvollzugsgesetzes des Landes NRW und ihre praktische
Umsetzung in der (nun) JVA Wuppertal –Ronsdorf
RUPERT
KOCH
Seite
283-412
…Die gesetzliche Grundlage des Jugendstrafvollzuges in NRW und ihre
Entstehungsgeschichte
Seit dem 1. Januar 2008 bildet das Jugendstrafvollzugsgesetz
Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (JStVollzG NRW)die gesetzliche Grundlage
für den Vollzug der Jugendstrafe in diesem Bundesland.
Angesichts des Zwangscharakters der Vollziehung einer
freiheitsentziehenden Sanktion – wie sie die Jugendstrafe darstellt – bedingt
diese notwendigerweise eine Vielzahl von zum Teil erheblichen Eingriffen in die
Rechtssphäre der von ihr betroffenen jungen Gefangenen. Gleichwohl war der
Bereich des Jugendstrafvollzuges bis zu der nachfolgend zitierten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts weitestgehend durch bloße
Verwaltungsvorschriften, namentlich die „Bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug“ (VVJug), geregelt. In
gesetzlicher Form fanden sich hingegen rudimentär nur einzelne Bestimmungen in
verschiedenen Bundesgesetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sodann in seinem Urteil vom
31.05.2006 eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug gefordert.
Dabei hat das Gericht die Notwendigkeit einer in besonderer Weise auf die
spezifischen Erfordernisse junger Inhaftierter zugeschnittenen gesetzlichen
Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges deutlich betont, dies durch zahlreiche
Vorgaben konkretisiert und dem seinerzeit für diese Rechtsmaterie noch
zuständigen Bundesgesetzgeber eine Frist bis zum Ende des Jahres 2007 gesetzt…
…Durch die anschließend am 01.09.2006 im Rahmen der
Föderalismusreform in Kraft getretene Änderung des Grundgesetzes ist die
Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Justizvollzuges, die zuvor der
konkurrierenden Gesetzgebung unterfiel, in die Zuständigkeit der Länder
verlagert worden. Mithin war nunmehr auch der Landesgesetzgeber in
Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der durch das Bundesverfassungsgericht
gesetzten Frist zur Schaffung eines Jugendstrafvollzugsgesetzes berufen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich insoweit dazu
entschlossen, unabhängig von der diesbezüglichen Kooperation zwischen anderen
Bundesländerneinen eigenständigen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Der Entwurf eines Gesetzes
zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
(Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – JStVollzG NRW) ist am 24. Mai
2007 in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht und das Gesetz nach einigen
Änderungen im Gesetzgebungsverfahren am 20. November 2007 verabschiedet worden.
Gem. § 130 Abs. 1 JStVollzG NRW ist das Gesetz fristgerecht
– entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts – am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten.
Das Gesetz ist gleichwohl zwischenzeitlich bereits zweimal
geändert worden. Derzeit gilt es in der am 16. Dezember 2009 in Kraft
getretenen Fassung. Die Änderungen betrafen die Aufhebung der speziellen
vollzuglichen Vorschrift über das „Handeln auf Anordnung“ bzw. die Erweiterung der
Unterbringungsmöglichkeit zum Vollzug der Jugendstrafe in „Einrichtungen in
freien Formen“
Bisher sind zum
(neuen) Jugendstrafvollzugsgesetz NRW weder ergänzende Verwaltungsvorschriften
erlassen worden, noch sind solche nach einhelliger Auffassung des
Justizministeriums und der Leitungen der Jugendanstalten des Landes
erforderlich. Soweit die gesetzlichen Regelungen zum Jugendstrafvollzugsgesetz
mit denen des Erwachsenen-Strafvollzuges identisch sind und Besonderheiten des
Jugendvollzuges nicht
entgegenstehen, kann und soll jedoch ergänzend auf die Verwaltungsvorschriften
(VV’en) zum StVollzG zurückgegriffen werden…
…Die wesentlichen Daten und Fakten zur JVA Wuppertal-Ronsdorf
Im Frühjahr 2007 erhielt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB),
Niederlassung Düsseldorf, den Auftrag, ein entsprechendes Grundstück zu
erwerben und bis Ende 2010 eine moderne Justizvollzugsanstalt für junge
männliche Gefangene zu realisieren. Nach Sondierung und Wertung von über 30
Standorten im Bergischen Land wurde das ehemalige Bundeswehrgelände „Am
Scharpenacken“ als das einzig in Frage kommende Grundstück ausgewählt. Nachdem
die für den Bau erforderlichen Voraussetzungen getroffen waren, wurde innerhalb
von eineinhalb Jahren das Baurecht für die Anstalt geschaffen. Die
Grundsteinlegung erfolgte am 21. August 2009. Nach einer Bauzeit von lediglich
zwei Jahren ist die Anstalt am 01. Juni 2011 der Justizverwaltung übergeben
worden. Die Baukosten beliefen sich nach offiziellen Angaben auf 179 Mio. Euro.
Bei der JVA Wuppertal-Ronsdorf handelt es sich um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges für männliche Jugendstraf- und Untersuchungsgefangene mit 510 Haftplätzen, davon aktuell 100 für den Vollzug der Untersuchungs- und 410 für den der Strafhaft.
Bei der JVA Wuppertal-Ronsdorf handelt es sich um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges für männliche Jugendstraf- und Untersuchungsgefangene mit 510 Haftplätzen, davon aktuell 100 für den Vollzug der Untersuchungs- und 410 für den der Strafhaft.
Zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Juni 2011 waren der Anstalt 263 Planstellen
zugewiesen. Angestrebt und seitens der Aufsichtsbehörde in Aussicht gestellt
war eine – zwischenzeitlich nahezu erreichte – Personalstärke von ca. 300
Mitarbeitern
(davon ca. 230 Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes). Die Anstalt
verfügt über 428 Einzelhafträume und 41 Doppelhafträume, insgesamt also 469
Hafträume. In drei der vier Hafthäuser befinden sich auf jeder der Ebenen
(insgesamt elf Ebenen á zwei Wohngruppen) je drei und in einem Hafthaus auf
jeder der vier Ebenen je zwei Doppelhafträume. Hinzu kommen 15 sog.
Schlichtzellen (Hafträume ohne gefährliche Gegenstände), wobei sich auf jeder
Ebene (zwei Wohngruppen) ein derart ausgestatteter Haftraum befindet.
Seit dem 01.08.2012 ist die Zuständigkeit der Anstalt im Rahmen
eines landesweiten Modellprojekt um sieben Plätze für den Vollzug in freien
Formen erweitert worden. Durchgeführt wird dieses Modell in der Jugendhilfeeinrichtung
„Raphaelshaus“ in Dormagen.…
Zur notwendigen Kooperation von Jugendhilfe und Justiz
– ein Praxisbeitrag aus Sicht der Jugendhilfe
Anne Behrendt & Frank Mattioli-Danker
Seite 443-451
…Im folgenden Beitrag lassen wir die Sicht von verschiedenen
Jugendlichen zu Wort kommen, um einen Praxistransfer zu ermöglichen…
… Bei den facettenreich vorgestellten Beispielen sehen wir, dass
eine Vielzahl von mehr oder weniger „erzieherischen“ Akteuren (Eltern bzw.
Elternteile, Fachpersonal der Jugendhilfe, Profis der Justiz sowie Ausbilder in
Schule und Beruf) den Lebensweg der einzelnen jungen Menschen begleiteten.
Allerdings führte dieser nicht zu dem erhofften Erfolg, der sozial und
gesellschaftlichen Anpassung der Heranwachsenden, so dass die weitere
Gesamtverantwortung an die Justiz übergeben wurde. Stellen wir hier die
Forderung, dass die folgenden Paragraphen des exemplarischen
Jugendstrafvollzugsgesetzes von Niedersachsen auch tatsächliche Anwendung und
Umsetzung – der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten – finden, bleibt zu
klären, welche Erziehungsmethode erfolgreich im Vollzug angewendet werden kann,
welche nicht hätte bereits im Vorfeld innerhalb der Jugendhilfemaßnahme greifen
können. Was kann die Justiz bieten, was die Jugendhilfe bzw. Familiensysteme
nicht anbieten können? ...
…Wenn wir also die erzieherische Perspektive von Jugendstrafen
sowie den Ausbau sozialpädagogischer Begleitung, sowohl während des Übergangs
als auch des Vollzugs innerhalb der Jugendhaftanstalt, fokussieren, bleibt aus
Jugendhilfesicht zu wünschen bzw. zu fordern,
dass der Jugendliche ganzheitlich
in seinem Entwicklungsverlauf und -tempo betrachtet wird, denn Jugendhilfe
„heilt“ nicht sofort, sondern arbeitet individuell sowie beziehungs- und prozessorientiert,
so dass Rück- und Fehlschläge nicht einfach „wegsanktioniert“ werden können,
dass das Prinzip „Vorrangigkeit
der Jugendhilfe“ gilt und „die Haft“ erst als letztes Mittel gewählt werden
sollte, insbesondere bei Heranwachsenden, deren Entwicklung durch eine
Haftstrafe nochmals bzw. weiter negativ beeinflusst werden kann,
dass innerhalb des
Hilfemaßnahmenkataloges wieder mehr intensivpädagogische
Einzelbetreuungsmaßnahmen (auch im Ausland) fokussiert werden, auch bei
vermeintlich höheren Kosten für den Staatshaushalt, denn insbesondere, wenn mit
„dem Schutz der Bevölkerung“ argumentiert wird, kann doch auf diesem Weg das
legitime Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft Berücksichtigung finden,
dass eine flexiblere Bereitschaft
der einzelnen Kostenträger (Entsäulung bisheriger Refinanzierungsvorgänge)
entsteht, so dass nicht nur gerichtlich auferlegte Sanktionen wie
beispielsweise die Absolvierung eines Sozialen Trainingskurses auch
durchgeführt werden können, sondern auch und insbesondere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, vor, in
und nach Haft passgenaue Hilfen anbieten zu können. …
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