einige gesetzliche Grundlagen

Leitsatz zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006

Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.


"Die inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzuges für jugendliche und ihnen in der Entwicklung gleichstehende heranwachsende Straftäter unterliegt allerdings besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die auch für die Reichweite des Erfordernisses gesetzlicher Regelung im Jugendstrafvollzug von Bedeutung sind." <vollständiges Urteil>


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Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ist am 31.07.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 2274) verkündet worden. Es tritt gemäß seinem Artikel 8 am 01.01.2010 in Kraft.

Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das "Wie", also für den Vollzug von U-Haft, zu. Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das "Ob" der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten).Außerdem wird das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger verbessert.Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen. Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. <vollständiges Gesetz>

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